Fazit


Ein Zeugnis muss wohlwollend aber auch wahr sein. Der Wunsch das Zeugnis vor allem wohlwollend zu gestalten in dem Glauben, dadurch einem möglichen Gerichtsverfahren aus dem Weg zu gehen hat zu einem übertriebenen Gebrauch von Floskeln und Wendungen geführt. Dabei wird häufig übersehen, dass ein Zeugnis in erster Linie vor allem wahr sein muss:

 

     Zitat des Bundesgerichtshofs:

  Ein Zeugnis kann und darf jedoch nur im Rahmen der Wahrheit vollständig und         

  wohlwollend sein

     BGH 26.11.1963 AP Nr.10 zu § 826 BGB


Entgegen einer weitverbreiteten Vorstellung darf der Arbeitgeber ein nachweisliches, erhebliches Fehlverhalten des Arbeitnehmers in einem Arbeitszeugnis auch erwähnen. Er sollte es sogar tun, weil er sonst zukünftigen Arbeitgebern gegenüber schadenersatzpflichtig werden kann.

Dass in der Praxis viele Arbeitszeugnisse dennoch einen regelrechten Eiertanz um Floskeln und Andeutungen führen, liegt in einigen Fällen nicht zuletzt auch daran, dass manche Arbeitsverhältnisse in Streit enden oder der jeweilige Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aus persönlichen oder sonstigen Gründen einen Denkzettel mit auf den Weg geben möchte.

Wer bewusst überzogene, unsachliche oder sogar irreführende Kritik übt, der wird eine offene Auseinandersetzung mit dem Arbeitnehmer möglichst vermeiden wollen. Stattdessen wird die Kritik hinter Blendsätzen, Nebelkerzen und einer unüberschaubaren Anzahl unterschiedlicher Zeugnistechniken verborgen.

Personalchefs, die derartige Zeugnisse erhalten, sollten nicht vorschnell über den Arbeitnehmer urteilen und sich stattdessen fragen, warum der bisherige Arbeitgeber so sehr den Kampf mit einem offenen Visier fürchtet, da er dem Arbeitnehmer doch keine Gelegenheit geben wollte, die Kritik an seiner Leistung und seinem Verhalten zu erkennen.

Manchmal sind überzogen verklausulierte und auf äußerst subtile Art Misstrauen erweckende Zeugnisse ein Zeichen von fehlender Seriosität und von mangelndem Durchsetzungsvermögen des bisherigen Arbeitgebers.

Das Arbeitszeugnis legt nicht nur von dem Arbeitnehmer, sondern auch von dem ausstellenden Arbeitgeber Zeugnis ab. Sachliche, nachvollziehbare und um Fairness bemühte Beurteilungen, die eine Auseinandersetzung nicht fürchten müssen, zeugen eher von einem Arbeitgeber dessen Urteil Gewicht hat, als Beurteilungen die sich allzu sehr verstecken möchten.


Warnsignale und Alarmzeichen                    Anhang  




Rechtsanwalt Andreas Alexa



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