BAG, Urt. v. 15.09.2009 – 3 AZR 173/08


Rückzahlungsvereinbarungen für Fortbildungskosten stellen jedenfalls dann eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs.1 BGB dar, wenn sie zu einer zu langen Bindungsdauer führen.

In dem Fall hatte der Arbeitgeber seiner Arbeitnehmerin eine einwöchige Fortbildungsmaßnahme finanziert. Die Kosten betrugen etwa 3.000 €. Anschließend vereinbarte der Arbeitgeber mit der Arbeitnehmerin eine Rückzahlungsvereinbarung. Demnach musste die Arbeitnehmerin die Fortbildungskosten nicht zurückzahlen, wenn sie noch mindestens zwei weitere Jahre bei ihrem bisherigen Arbeitgeber blieb. Schied sie vorher aus dem Arbeitsverhältnis aus, musste sie je nachdem, wann sie ausschied, einen Teil der Fortbildungskosten zurückzahlen. Diese zwei Jahre stellen die Bindungsdauer dar, weil sie die Arbeitnehmerin solange an ihren Arbeitgeber binden, will sie nicht die Fortbildungskosten zurückzahlen müssen.

Das Gericht führte bezüglich der Rückzahlungsvereinbarung eine Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB durch und bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, nach der es bei Rückzahlungsvereinbarungen hinsichtlich der Bindungsdauer gewisse Grenzen gibt, die von der Dauer der Fortbildungsmaßnahme und deren wirtschaftlichen Wert abhängen.

Bei einer Fortbildungsdauer bis zu einem Monat ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Bezüge ist eine Bindungsdauer bis zu sechs Monaten zulässig, bei einer Fortbildungsdauer bis zu zwei Monaten eine einjährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von drei bis vier Monaten eine zweijährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr höchstens eine Bindungsdauer von drei Jahren und bei einer mehr als zweijährigen Dauer eine Bindung von fünf Jahren.

Im vorliegenden Fall hatte sich die Fortbildung lediglich über einen Zeitraum von einer Woche erstreckt. Die Bindungsdauer von zwei Jahren war für eine so kurze Fortbildungsmaßnahme zu lang bemessen und wurde vom Gericht für unzulässig erklärt, weil sie die Arbeitnehmerin unangemessen benachteiligte.

(Vgl. auch: BAG 14.01.2009 – 3 AZR 900/07)


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