BGH Urteil v. 20.10.11 – 4 StR 71/11
Dem Urteil des Bundesgerichtshofs liegt ein Fall von Mobbing zugrunde. Mehrere Arbeitnehmer haben einen einzelnen Arbeitnehmer wiederholt und über einen längeren Zeitraum in demütigender Weise körperlich misshandelt, wobei sie teilweise auch Ketten und Knüppel benutzten. Der Angeklagte war Vorarbeiter der Arbeitnehmer, die die Misshandlungen ausführten, er selbst misshandelte den Geschädigten jedoch nicht. In einigen Fällen war er aber während der Misshandlungen anwesend.
Das Landgericht Siegen hat den Angeklagten zunächst freigesprochen. Der Bundesgerichtshof hat den Freispruch aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Der Bundesgerichtshof begründet sein Urteil damit, dass das Landgericht Siegen es versäumt hat eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 323c BGB (unterlassene Hilfeleistung) zu prüfen. Auch hat das Landgericht Siegen nicht genügend Feststellungen getroffen, die es erlauben zu prüfen, ob der Angeklagte überhaupt Vorgesetzter der Arbeitnehmer war, die den Geschädigten misshandelten.
Bezüglich der generellen Strafbarkeit eines Betriebsinhabers oder Vorgesetzten bei Mobbing Fällen hat der Bundesgerichtshof für eine bestimmte Fallgruppe von Mobbing Fällen Strafbarkeitsvoraussetzungen genannt. Und zwar sind dies diejenigen Fälle von Mobbing, bei denen der Vorgesetzte oder Betriebsinhaber von Mobbing innerhalb seines Betriebes weiß und es unterlässt gegen dieses Mobbing einzuschreiten. Nicht gemeint sind die Fälle, bei denen das Mobbing von dem Vorgesetzten ausgeht.
Der Generalbundesanwalt hat in dem vorliegenden Verfahren die Auffassung vertreten, dass ein Vorgesetzter oder Betriebsinhaber, der es unterlässt, gegen Mobbing in seinem Betrieb vorzugehen sich nicht nur wegen unterlassender Hilfeleistung nach § 323c StGB strafbar macht, sondern darüber hinaus auch eines sog. unechten Unterlassungsdeliktes bspw. einer Körperverletzung durch Unterlassen nach §§ 223, 13 StGB.
Unechte Unterlassungsdelikte sind solche Delikte bei denen der Täter den Taterfolg (also z.B. bei Körperverletzungsdelikten die Verletzung) dadurch herbeigeführt hat, dass er nicht eingeschritten ist, obwohl er zum Einschreiten verpflichtet war. Ist jemand aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht zum Einschreiten verpflichtet, macht er sich z.B. einer Körperverletzung auch dann strafbar, wenn er das Opfer nicht selbst verletzt hat, die Verletzung aber hätte verhindern können.
Der größte Unterschied zwischen einem unechten Unterlassungsdelikt wie den §§ 223, 13 StGB und einem sog. echten Unterlassungsdelikt wie dem § 323c StGB liegt darin, dass unechte Unterlassungsdelikte eine besondere Pflicht zum Einschreiten verlangen, während für § 323c StGB nur die allgemeine, jedermann treffende Pflicht gilt, einem Menschen in akuter Not zu helfen.
Im vorliegenden Fall hatte der Generalbundesanwalt argumentiert, dass einen Vorgesetzten eine besondere Pflicht trifft, dafür Sorge zu tragen, dass seine Untergebenen sich nicht gegenseitig mobben. Die Folge dieser Auffassung ist, dass der Vorgesetzte, der von dem Mobbing Kenntnis hat und nichts dagegen tut, gewissermaßen genauso strafbar ist, wie diejenigen die das Mobbing betreiben.
Dieser Auffassung ist der Bundesgerichtshof nur teilweise gefolgt.
Das Gericht hat angeführt, dass einen Vorgesetzten aus § 618 BGB eine besondere Schutzpflicht für solche Arbeitnehmer treffen kann, die in seinem personellen Verantwortungsbereich liegen. Im vorliegenden Fall war die Besonderheit jedoch, dass der Geschädigte gerade nicht in dem personellen Verantwortungsbereich des Angeklagten fiel, weil er bei einem anderen Betrieb beschäftigt war.
Damit musste sich das Gericht im vorliegenden Fall wohl eher mit der Frage auseinandersetzen, ob einen Vorgesetzten eine generelle Überwachungs- und Verhinderungspflicht bezüglich der Straftaten seiner Arbeitnehmer trifft.
Dies hat der Bundesgerichtshof nur für solche Straftaten angenommen, die betriebsbezogen sind, d.h. in einem inneren Zusammenhang zu der betrieblichen Tätigkeit des Täters oder der Art des Betriebes stehen. Mobbing Straftaten sind nach Ansicht des Bundesgerichtshofes jedenfalls dann nicht betriebsbezogen im Sinne der vorgenannten Definition, wenn sie weder Teil der “Firmenpolitik“ sind noch unter Ausnutzung von arbeitstechnisch eingeräumten Machtbefugnissen begangen werden.
Wiederholt begangene Körperverletzungen, ohne erkennbaren Zusammenhang zu dem jeweiligen Betrieb, die sozusagen bei Gelegenheit verübt werden, sind demnach nicht betriebsbezogen. Die Folge ist, dass in solchen Fällen den Vorgesetzten auch keine besondere Pflicht trifft gegen das Mobbing einzuschreiten. Schreitet der Vorgesetzte in Fällen wie dem vorgenannten nicht ein, macht er sich auch nicht der Körperverletzung durch Unterlassen strafbar. Allerdings macht er sich einer unterlassenen Hilfeleistung nach § 323c StGB strafbar.
Anmerkung
Das Urteil zieht eine Grenze bezüglich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Arbeitgebern für die Taten ihrer Arbeitnehmer. Die Grenze wird für die Fälle gezogen, in denen der Arbeitgeber sich selbst nicht aktiv an den Straftaten seiner Arbeitnehmer beteiligt, diese gleichwohl passiv duldet.
Straftaten, die betriebsbezogen sind, fallen demnach in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers d.h., der Arbeitgeber soll in solchen Fällen auch strafrechtlich verantwortlich sein, entsprechende Straftaten nach seinen Möglichkeiten zu verhindern.
Mobbing, das nicht vom Arbeitgeber ausgeht und auch nicht von diesem initiiert wird, soll dagegen nicht betriebsbezogen sein. Der Arbeitgeber macht sich bei entsprechender Kenntnis des Mobbings nur einer unterlassenen Hilfeleistung nach § 323c StGB strafbar.
Leider lässt das Urteil offen, wie in der Praxis zukünftig die vom Bundesgerichtshof vertretene Grenze gezogen werden soll. Ein Arbeitgeber, der Mobbing nur duldet und diese Duldung auch den Mobbern gegenüber zeigt, indem er trotz Kenntnis nicht einschreitet, ist schwer von dem Arbeitgeber zu unterscheiden, der es als Teil der Firmenpolitik sieht, sich unliebsamer Arbeitnehmer durch zweifelhafte Methoden zu entledigen, wobei er im Hintergrund agiert und andere ihm untergebene Arbeitnehmer das Risiko und die strafrechtlichen Folgen tragen lässt. Letzterer ist auch nach der Argumentation des Bundesgerichtshofes eines unechten Unterlassungsdeliktes strafbar, rein äußerlich allerdings kaum von Ersterem zu unterscheiden, der nur wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar sein soll.
Darüber hinaus und zur Klarstellung: Eine Strafbarkeit nach § 323c StGB setzt einen Unglücksfall, eine gemeine Gefahr oder Not voraus.
Unglücksfall= plötzlich eintretendes Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für ein Indivdualrechtsgut mit sich bringt
gemeine Gefahr= konkrete Gefahr für eine unbestimmte Zahl von Menschen oder zahlreiche Sachen von mindestens insgesamt hohen Wert
gemeine Not= eine die Allgemeinheit betreffende Notlage
Im vorliegenden Fall soll das Landegricht Siegen auch feststellen, ob die körperlichen Misshandlungen und die damit einhergehenden Verletzungen des Geschädigten das Tatbestandsmerkmal "Unglücksfall" des § 323c StGB erfüllen.