In welchem Fall kann man die Miete mindern?
Die Miete kann nur gemindert werden, wenn ein erheblicher Mietmangel vorliegt. Etwas an der Mietsache muss derart beschädigt oder funktionsuntüchtig sein, dass der Mieter die Mietsache zwar noch verwenden, allerdings nicht mehr, wie bisher uneingeschränkt benutzen kann. Das Maß der Beschädigung oder Beeinträchtigung entscheidet über den Betrag, um den die Miete gemindert werden kann. Es zählt der Einzelfall. In der Rechtspraxis haben sich vereinzelte Kriterien und Fallgruppen herausgebildet, die eine gewisse Orientierung verschaffen können. Die einzelfallbezogene Prüfung des Mietmangels und die individuelle Argumentation können diese Kriterien jedoch nicht ersetzen. Sollten Sie allerdings ihre Miete mindern, ohne dass ein entsprechender Mangel an der Mietsache vorliegt, dann kann der Vermieter Ihnen unter Umständen fristlos kündigen.
Beispiel: Der Mieter bewohnt eine Wohnung im Souterrain. Nach starken Regenfällen sind die Wände in dem Arbeitszimmer der Wohnung durchnässt. Einige Zeit später bemerkt der Mieter im Arbeitszimmer die Bildung eines Schimmelpilzes. Der Schimmelpilz breitet sich schnell und aggressiv aus. Die Wände in dem Arbeitszimmer werden nach jedem stärkeren Regenfall feucht und es bildet sich Schimmelpilz, egal wie gut der Mieter den Raum lüftet. Der Mieter kann das Arbeitszimmer nicht mehr benutzen, weil er um seine Gesundheit fürchten muss. In diesem Fall kann der Mieter den Mietzins mindern, weil er den von Pilz befallenen Raum in seiner Wohnung nicht mehr benutzen kann. Den Mietzins kann der Mieter so lange mindern, bis der Vermieter Abhilfe schafft. In diesem Fall kann der Mieter seine Bruttomiete um ca. 13 % mindern, solange der Schimmelpilz nicht entfernt worden ist. (Vgl. LG Hamburg WuM 1983, 290)
Bedeutung der Mietminderung Mietminderung