Zeugnisarten


In § 109 Abs. 1 GewO wird zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Zeugnis unterschieden. Das Zeugnis kann als Endzeugnis oder als Zwischenzeugnis erteilt werden.


a) Einfaches Zeugnis

Das einfache Zeugnis enthält nur Angaben zur Person des Arbeitnehmers, der Art und der Dauer der Tätigkeit.

Durch das einfache Zeugnis soll der Arbeitnehmer lediglich seine Beschäftigung lückenlos nachweisen können. Deswegen enthält das einfache Zeugnis keine weitergehenden Angaben über die Führung und die Leistung im Beruf.

Das einfache Zeugnis enthält bezüglich der Person Angaben zu Namen, Vornamen, akademischen Graden und der Berufsbezeichnung.

Die Art der Tätigkeit ist genau und vollständig anzugeben. Der neue Arbeitgeber muss aus der Angabe ein möglichst genaues Bild von der Tätigkeit (den Tätigkeiten) gewinnen können.

Die Dauer der Tätigkeit bemisst sich danach, wie lange das Arbeitsverhältnis rechtlich bestanden hat. Die rechtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses beginnt mit der Einstellung des Arbeitnehmers und endet mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Unterbrechungen durch Krankheiten und Urlaub werden nicht mitgerechnet.


b) Qualifiziertes Zeugnis

Das qualifizierte Zeugnis enthält alle Angaben, die das einfache Zeugnis auch enthält.

Zusätzlich enthält das qualifizierte Zeugnis Angaben über die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers.

Die Leistung beschreibt die berufliche Verwendbarkeit eines Arbeitnehmers. Zur Leistung gehören unter anderem Angaben über Fachkenntnisse, Fertigkeiten, Arbeitstempo und Auffassungsgabe des Arbeitnehmers.

Die Angaben zum Verhalten beschreiben das Sozialverhalten des Arbeitnehmers. Dies beinhaltet das gesamte Verhalten des Arbeitnehmers zu seinen Vorgesetzten, Kollegen, Mitarbeitern und Kunden.

Im Bereich der Leistung und des Verhaltens gibt der Arbeitgeber Werturteile ab. Das bedeutet, dass seine Bewertung in diesen Bereichen in weiten Teilen subjektiv ist.

Derartige subjektive Bewertungen sind nur sehr eingeschränkt gerichtlich überprüfbar.

Allerdings sind die Werturteile gerichtlich darauf überprüfbar, ob ihnen sachfremde oder überzogene Maßstäbe zugrunde liegen.


c) Endzeugnis und Zwischenzeugnis


Endzeugnis

Mit der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht der Anspruch des Arbeitnehmers auf das Endzeugnis.

Tatsächlich ist das Arbeitsverhältnis beendet, wenn der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung mehr für den Arbeitgeber erbringt.

Ob zugleich ein Kündigungsschutzprozess läuft, der über die Wirksamkeit einer Kündigung entscheiden soll, ist unerheblich. Das Arbeitsverhältnis ist auch in diesen Fällen bereits dann beendet, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr für den Arbeitgeber arbeitet, und nicht erst wenn der Kündigungsschutzprozess beendet ist.


Zwischenzeugnis

Davon zu unterscheiden ist das sog. Zwischenzeugnis. Dies ist ein Arbeitszeugnis, das dem Arbeitnehmer erteilt wird, obwohl das Arbeitsverhältnis noch gar nicht beendet ist.

Der Arbeitnehmer muss einen besonderen Grund angeben, um ein Zwischenzeugnis verlangen zu dürfen.

An die Stelle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, als Grund für einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, tritt sozusagen ein besonderer Grund.

Als besondere Gründe kommen zum Beispiel in Betracht: außer- oder innerbetriebliche Bewerbung, bevorstehender Betriebsübergang oder der Besuch einer Fachhochschule oder Hochschule.


Beispiel: Der Arbeitnehmer möchte ein berufsbegleitendes Studium aufnehmen. Das Bewerbungsverfahren setzt voraus, dass die Studenten neben den sonstigen Bewerbungsunterlagen, auch ein qualifiziertes Zeugnis ihres Arbeitgebers einreichen.

Hier hat der Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis. Er kann den erforderlichen besonderen Grund für ein Zwischenzeugnis vorweisen, da er für das Bewerbungsverfahren ein Zwischenzeugnis braucht.


gesetzliche Regelung                     Zeugnissprache




Rechtsanwalt Andreas Alexa



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