AG Frankfurt Urt. v. 01.12.2011 – 30 C 1849/11-25


Eine Fotografie des Klägers wurde in einem Artikel eines Online-Nachrichtendienstes veröffentlicht. Der Artikel trug den Titel “Die peinlichsten Adligen Deutschlands“. Die Veröffentlichung des Fotos erfolgte ohne Einwilligung des Klägers. Der Kläger wohnt in Göttingen. Der Nachrichtendienst hat seinen Sitz in Berlin. Der Kläger mahnte den Nachrichtendienst ab und forderte Entschädigung für die Rechtsanwaltskosten die er für die Abmahnung aufwenden musste.

Der Kläger reichte die Klage bei dem Amtsgericht in Frankfurt ein.

Das Amtsgericht Frankfurt wies die Klage als unzulässig ab, weil es zur Entscheidung örtlich nicht zuständig ist. 

Nach Ansicht des Gerichts muss eine Urheberrechtsverletzung, die im Internet begangen worden ist, vor dem Gericht des Ortes entschieden werden, auf den sich die Rechtsverletzung ausgewirkt hat. 

Einen “fliegenden Gerichtsstand“, bei dem sich der Kläger deutschlandweit ein Gericht aussucht, bei dem er die Klage einreicht, gibt es auch bei Rechtsverletzungen im Internet nicht.

Da der Kläger grundsätzlich bereits das “Wann“, das “Wie“ und das “Ob“ einer Klage in der Hand habe, würde es dem in den §§ 12 ff. ZPO (Zivilprozessordnung) geregelten Interessenaugleich zuwiderlaufen, wenn der Kläger auch noch das “Wo“ einer Klage frei wählen könnte. Der Beklagte hat regelmäßig nämlich keinen Einfluss darauf, wann und in welcher Weise er sich gegen eine Klage verteidigen muss. Dann sollte der Beklagte nicht auch noch damit belastet werden, sich fernab seines Heimatortes verteidigen zu müssen. 

Zudem soll sich ein Kläger auch bei Rechtsverletzungen im Internet nicht einfach ein Gericht auswählen dürfen, von dem er am ehesten glaubt, dass es seinem Klageantrag folgen wird.


Weiterführende Hinweise zu dieser Problematik:

OLG Celle, Urt. v. 17.10.2010 – Az. 4 AR 81/02

LG Krefeld, Urt. v. 14.09.2007 – Az. 1 S 32/07


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