BGH, Urt. v. 12.11.2009 – I ZR 166/07


Das Gericht entschied, dass der Betreiber eines Internetportals für die Beiträge seiner Mitglieder haftet, wenn er sie sich zu eigen macht. Er macht sich die Beiträge insbesondere dann zu eigen, wenn er sie vor der Freischaltung auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft und/oder wenn er sich an den fremden Inhalten umfassende Nutzungsrechte einräumen lässt.

In dem vorliegenden Fall betrieb der Beklagte ein Internetportal das von Nutzern eingestellte Kochrezepte veröffentlichte. Die jeweiligen Nutzer wurden zwar als die eigentlichen Urheber der Kochrezepte genannt, allerdings wurden die Rezepte mit einem grafischen Emblem des Portalbetreibers versehen. Zudem führte der Betreiber gegenüber den Besuchern seiner Seite an, er würde die Rezepte vor der Veröffentlichung auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen. Schließlich ließ sich der Betreiber auch die Nutzungsrechte an den Kochrezepten übertragen.

In mehreren Fällen luden Nutzer Rezepte mitsamt einer Fotografie hoch, an denen sie eigentlich keine Urheberrechte hatten. Sprich: Der jeweilige Nutzer, der das Bild zu dem entsprechenden Rezept hoch lud, war nicht der Urheber der Fotografie, der wahre Urheber des Fotos war mit einer derartigen Veröffentlichung auch nicht einverstanden.

Die Veröffentlichung des Rezeptes mitsamt Foto verstieß damit gegen das Urheberrecht.

Der Betreiber des Portals berief sich unter anderem darauf, dass er für fremde Inhalte, also die hochgeladenen Rezepte seiner Nutzer nicht hafte. Anders gesagt: Der Urheber müsse sich schon an die Nutzer halten.

Dies sah das Gericht anders. Durch die Aussage des Betreibers, er würde die Rezepte vor der Veröffentlichung auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen, sowie durch die äußere Gestaltung der Seite und schließlich auch durch den Erhalt der Nutzungsrechte an den Kochrezepten machte der Betreiber sich die fremden Inhalte zu eigenen Inhalten, für die er nach § 8 TMG im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auch die Haftung trage.


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