3. Allgemeine Voraussetzungen
Es gibt einige allgemeine Voraussetzungen die jede Kündigung erfüllen muss. Fehlt es an einer der folgenden Voraussetzungen, ist die Kündigung schon aus diesem Grund unwirksam. Wenn eine Kündigung unwirksam ist, hat der Arbeitnehmer vor einem Gericht gute Chancen sich erfolgreich gegen die Kündigung zu verteidigen.
a) Inhalt -> Bestimmtheit
Die Kündigung muss deutlich sein. Aus der erklärten Kündigung muss sich unmissverständlich ergeben, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt gewünscht wird. Die Kündigung muss nicht ausdrücklich als Kündigung bezeichnet werden. Ausreichend ist, dass man erkennt, dass der jeweils Andere die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wünscht. Es dürfen keine Zweifel darüber bleiben, ob die einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewünscht wird oder z.B. eine Suspendierung.
Beispiel: Der Arbeitgeber teilt dem Arbeitnehmer mit: Sie müssen nicht mehr herkommen.
Der Satz des Arbeitgebers kann unterschiedlich verstanden werden. Einerseits kann er bedeuten, dass der Arbeitnehmer nicht mehr zur Arbeit kommen soll, weil das Arbeitsverhältnis beendet ist. Andererseits kann er aber auch so verstanden werden, dass der Arbeitnehmer nicht mehr zur Arbeit kommen soll, weil der Arbeitgeber ihn von seiner Arbeitspflicht entbindet. Im ersten Fall wäre es eine Kündigung, im zweiten Fall eine Suspendierung.
Sofern der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kündigen wollte, fehlt es seiner Kündigung bereits an der inhaltlichen Bestimmtheit.
b) Äußere Form -> Schriftform
Die Kündigung muss zwingend schriftlich erfolgen. Schriftlich ist die Kündigung erfolgt, wenn sie einen Textkörper enthält, der durch eine handschriftliche Unterschrift abgeschlossen wird. Eine Kündigung, die der Schriftform nicht genügt verstößt gegen die §§ 623, 125, 126 BGB und ist schon aus diesem Grund nichtig und unwirksam. Kündigungen durch Fax und E-Mail fehlt es an der erforderlichen Schriftform.
c) Verfahren -> Beteiligung des Betriebsrats
Wenn es in dem Betrieb des Arbeitnehmers einen Betriebsrat gibt, muss der Betriebsrat vor der Kündigung beteiligt werden. Dies ist in § 102 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) geregelt.
Der Betriebsrat wird beteiligt, indem der Arbeitgeber ihn über die Kündigung unterrichtet. Dabei muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat die folgenden Informationen zu der Kündigung mitteilen: Person des zu kündigenden Arbeitnehmers, Art der Kündigung, die Gründe für die Kündigung und der Termin zu dem gekündigt werden soll. Erst wenn der Betriebsrat diese Informationen erhalten hat, kann er prüfen, ob die Kündigung aus seiner Sicht rechtens ist.
Hat der Arbeitgeber es versäumt den Betriebsrat zu beteiligen, ist die Kündigung schon aus diesem Grund nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam.
d) Verfahren -> Erhalt der Kündigung
Kündigungen sind empfangsbedürftig. Das bedeutet, dass die Kündigung erst dann Rechtswirkungen entfaltet, wenn derjenige, an den sie gerichtet ist, die Kündigung auch erhalten hat. Der Arbeitnehmer muss die Kündigung tatsächlich erhalten haben. Erhalten hat der Arbeitnehmer die Kündigung grundsätzlich dann, wenn sie ihm entweder übergeben worden ist, oder an seine Adresse zugestellt wurde.
Gesetzliche Regelung Voraussetzungen der fristgemäßen Kündigung