Wenn der Arbeitgeber sich trotzdem weigert -> Klage


a) Klage auf Ausstellung des Arbeitszeugnisses

Wenn der Arbeitgeber sich weigert, ein Zeugnis auszustellen kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf die Ausstellung des Zeugnisses verklagen. Da es sich um eine Streitigkeit über Arbeitspapiere handelt, ist die Klage nach § 2 Abs.1 Nr.3e vor dem Arbeitsgericht zu erheben.


b) Klage auf Berichtigung des Arbeitszeugnisses

Wenn der Arbeitgeber ein Zeugnis ausstellt, mit dem der Arbeitnehmer nicht einverstanden ist, kann der Arbeitnehmer eine Ergänzungs- oder Berichtigungsklage erheben. Falls das Gericht dem Arbeitnehmer recht gibt, wird der Arbeitgeber dazu verpflichtet dem Arbeitnehmer ein neues, korrigiertes Zeugnis auszustellen.


c) Wer muss was beweisen?

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber die Richtigkeit der dem Zeugnis zugrunde liegenden Tatsachen beweisen.

Etwas differenzierter sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer lediglich mit der Bewertung seiner Leistung und seines Verhaltens nicht einverstanden ist. Dann gilt die folgende grobe Faustregel:

Für eine überdurchschnittliche Bewertung trägt der Arbeitnehmer die Beweislast. D.h., der Arbeitnehmer muss in einem Gerichtsverfahren Tatsachen vortragen und beweisen, die belegen dass er eine überdurchschnittliche Bewertung verdient hat.

Für eine unterdurchschnittliche Bewertung trägt dagegen der Arbeitgeber die Beweislast.


Beispiel: Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer ein Zeugnis aus, in dem er dem Arbeitnehmer nur eine ausreichende Leistung bescheinigt. Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, muss der Arbeitgeber beweisen, dass die Leistung des Arbeitnehmers nur ausreichend gewesen ist.


Argumente bei Verweigerung                    Haftung des Arbeitgebers







Rechtsanwalt Andreas Alexa



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