AG Düsseldorf, Urt. v. 05.04.2011 - 57 C 15740/09


Bereitstellen eines Musiktitels in Tauschbörse ist nicht unerheblich im Sinne des § 97 Abs.2 UrhG

Nach § 97 Abs.2 UrhG sind bei unerheblichen Urheberrechtsverletzungen die Kosten für die Abmahnung auf 100 € zu begrenzen.

Das Bereitstellen eines Musiktitels in einer Tauschbörse im Internet ist nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht unerheblich. Der Abgemahnte kann in solchen Fällen nicht verlangen, dass die Abmahnkosten auf 100 € begrenzt werden.

Eine unerhebliche Rechtsverletzung wäre es beispielsweise, wenn ein Stadtplanausschnitt für eine private Homepage genutzt würde. Für eine solche Rechtsverletzung wäre der § 97 Abs. 2 UrhG einschlägig.


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