2. Gesetzliche Regelung
Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen zur Kündigung finden sich in zwei Gesetzen.
a) Bürgerliches Gesetzbuch
Allgemeine Vorschriften zur Kündigung von Dienstverhältnissen finden sich in den §§ 620 Abs. 2, 622, 626 BGB. (Bürgerliches Gesetzbuch)
Das Dienstverhältnis ist ein Oberbegriff für verschiedene Vertragsverhältnisse, in denen jemand einen Dienst für einen anderen erbringt. Das Arbeitsverhältnis ist ein Verhältnis, in dem ein Arbeitnehmer einen Dienst für einen Arbeitgeber erbringt. Damit ist das Arbeitsverhältnis ein spezieller Fall eines Dienstverhältnisses. Aus diesem Grund sind viele Vorschriften über Dienstverhältnisse auch auf das Arbeitsverhältnis anwendbar.
Kündigungsarten
Nach der gesetzlichen Regelung gibt es zwei grundsätzliche Arten von Kündigungen bei Arbeitsverhältnissen.
Die §§ 620 Abs. 2, 622 BGB regeln die speziellen Voraussetzungen der fristgemäßen (ordentlichen) Kündigung.
§ 626 BGB regelt dagegen die speziellen Voraussetzungen der fristlosen (außerordentlichen) Kündigung.
b) Kündigungsschutzgesetz
Spezielle Vorschriften zur Kündigung von Arbeitsverhältnissen finden sich in dem sog. Kündigungsschutzgesetz. Das Gesetz bezweckt den Schutz des gekündigten Arbeitnehmers durch eine Reihe von zwingenden Vorschriften, die der Arbeitgeber bei einer Kündigung beachten muss.
So regelt das Kündigungsschutzgesetz beispielsweise die Sozialauswahl, die der Arbeitgeber bei bestimmten Kündigungen vornehmen muss, zum anderen regelt das Kündigungsschutzgesetz auch die Voraussetzungen einer Kündigungsschutzklage, mit der sich der Arbeitnehmer gegen die Kündigung wehren kann.
Das Kündigungsschutzgesetz findet seit dem Jahr 2004 grundsätzlich erst bei Betrieben ab einer Größe von zehn Arbeitnehmern Anwendung.
was ist eine Kündigung? Allgemeine Voraussetzungen einer Kündigung