OLG Schleswig Holstein, Beschl. v. 19.07.2010 – 3 W 47/10


In diesem Fall hatte eine Bankkundin ein Konto eingerichtet, das man mittels Online-Pin und weiteren Zugangsdaten wie bspw. TAN auch über das Internet führen konnte. Die Bankkundin hat Online Pin und ihre weiteren Zugangsdaten an einen Dritten weitergegeben. Dieser hat das Konto mithilfe des PINs abredewidrig zu hoch belastet.

Die Kundin muss hierfür geradestehen. Selbst wenn der Dritte ihre Anweisungen nicht befolgt hat, muss sich die Kundin gegenüber der Bank so behandeln lassen, als sei der Dritte als ihr bevollmächtigter Vertreter tätig geworden. Zwar hat die Kundin dem Dritten keine schriftliche Vollmacht ausgestellt, durch ihre bewusste Weitergabe des PINs hat sie jedoch gegenüber der Bank den Anschein gesetzt, dass derjenige, der diese PIN einsetzt, auch hierzu bevollmächtigt worden ist (Anscheinsvollmacht).


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