VG Berlin Urteil v. 26.10.11 - 3 K 320.10


Die Klägerin betreibt ein Reisebüro. Im Jahr 2009 nahm die Klägerin zwei Auszubildende in ihren Betrieb auf. Mit den Eltern der zweiten Auszubildenden traf die Klägerin hierbei folgende Vereinbarung: Die Eltern verpflichteten sich vertraglich dazu, der Klägerin die Ausbildungsvergütung für ihre Tochter in voller Höhe zuzüglich der anfallenden Abgaben zu bezahlen. Die Eltern zahlten nicht.

In der Folge beschwerten sich die Auszubildenden über problematische Abmahnungen, Kündigungsdrohungen, Drohungen mit Strafanzeigen, Mobbing und die Nichtgewährung von Urlaub.   

Die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales untersagte der Klägerin im Jahr 2010 durch einen Bescheid die Einstellung und Ausbildung von Auszubildenden nach § 33 BBiG (Berufsausbildungsgesetz). Zudem erließ die Senatsverwaltung gegenüber der Klägerin ein Beschäftigungsverbot für Kinder und Jugendliche gem. § 27 des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

Die Senatsverwaltung begründete ihre Entscheidung damit, dass die Ausbildungsvergütungsvereinbarung gegen § 12 Abs.2 Nr.1 BBiG verstoße und berief sich zudem auf die Beschwerden der Auszubildenden.

Die Klägerin begehrte die Aufhebung des Bescheides. 

Das Gericht wies die Klage ab. 

Es führt aus, dass nach § 12 Abs.2 Nr.1 BBiG Vereinbarungen über die Verpflichtung Auszubildender, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen grundsätzlich nichtig seien. Ob die Entschädigung von den Eltern oder der Auszubildenden zu zahlen ist, ob eine Auszahlung der Entschädigung tatsächlich erfolgt oder nicht, ist unerheblich. Durch die entsprechende Vereinbarung verstieß die Klägerin gegen § 12 Abs.2 Nr.1 BBiG, sodass ihr die persönliche und fachliche Eignung zur Ausbildung nach den §§ 29 Nr.2, 33 Abs.2 BBiG fehle.


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