Wie schütze ich mich vor Überlastung?
Der Arbeitnehmer kann sich zunächst wehren, indem er nach dem bisher Gesagten sorgfältig prüft, ob er der Anordnung von Überstunden vertraglich überhaupt Folge leisten muss. Kommt der Arbeitnehmer zu dem Schluß, dass der Arbeitgeber ihm gegenüber überhaupt kein Recht hat Überstunden anzuordnen sollte der Arbeitnehmer Folgendes tun: Er sollte die Überstunden unter Vorbehalt leisten - und zwar unter dem Vorbehalt, dass ein paralell geführtes Gerichtsverfahren vor dem Arbeitsgericht rechtskräftig festsellt, dass der Arbeitnehmer die Überstunden leisten muss. Wenn der Arbeitnehmer sich einfach weigert die Überstunden auszuführen, kann dies eine Arbeitsverweigerung sein die zu einer Kündigung führt, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Anordnung von Überstunden doch rechtmäßig gewesen ist. Kommt dagegen ein Gericht zu dem eindeutigen Schluss, dass der Arbeitgeber keine Überstunden anordnen darf, dann kann der Arbeitnehmer ab dem Zeitpunkt des Urteils die Leistung der Überstunden verweigern, ohne sein Arbeitsverhältnis zu gefährden.
Wenn es in dem Betrieb wiederholt zu Streitigkeiten um die angeordneten Überstunden kommt und es bisher im Betrieb keinen Betriebsrat gibt, sollte die Wahl eines Betriebsrats in Erwägung gezogen werden.
Schließlich kann der Arbeitnehmer auch an den Arbeitgeber eine sog. Gefährdungsanzeige abgeben. Eine Gefährdungsanzeige ist nichts anderes als ein Schreiben mit dem man den Arbeitgeber über eine Gefährdung der Gesundheit und der Arbeitsqualität des Arbeitnehmers in Kenntnis setzt. Der Sinn einer Gefährdungsanzeige ist es, den Arbeitgeber rechtzeitig vor den mit der Überstundenanordnung verbundenen Gefahren zu warnen, damit er Abhilfe schaffen kann. Spätestens von dem Zeitpunkt der Gefährdungsanzeige an, besteht bei dem Arbeitgeber positives Wissen um eine drohende Gefährdung von der Gesundheit der Arbeitnehmer, sodass der Arbeitgeber auch aus haftungsrechtlichen Gesichtspunkten verpflichtet ist, zu handeln.
Schwerbehinderte Arbeitnehmer können zudem nach § 124 SGB IX verlangen von der Mehrarbeit freigestellt zu werden.