LG Braunschweig Urteil v. 05.10.11 - Az. 9 O 1956/11


Dem Urteil liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte, ein Nachrichtenmagazin hat in ihrer Online-Ausgabe über Burschenschaften in Deutschland berichtet. Der Artikel trug den Namen: “Rechtsextremismus bei Burschenschaften“. Innerhalb des Artikels hat das Nachrichtenmagazin mittels eines Links auf eine Internetseite verwiesen, auf der interne Unterlagen, Schrift- und E-Mail-Verkehr von Burschenschaften, für jedermann frei einsehbar, gespeichert waren. Der Artikel und der zugrunde liegende Sachverhalt stießen auf große mediale Aufmerksamkeit.

Einige der veröffentlichten E-Mails stammten vom Kläger, einem Mitglied einer Burschenschaft. Der Kläger wollte dem Nachrichtenmagazin per einstweiliger Verfügung untersagen, mittels des Links auf die Internetseite zu verweisen, auf der auch E-Mails des Klägers gespeichert waren. Aus der Sicht des Klägers verweist das Nachrichtenmagazin mit seinem Link auf einen rechtswidrigen Inhalt, da weder der Kläger noch die Empfänger der E-Mails einer Veröffentlichung der E-Mails zugestimmt hätten.   

Das Gericht wies den Antrag des Klägers ab.

Bezüglich der Verlinkung begründete das Gericht wie folgt:

Die Verlinkung auf eine Internetseite auf der Dokumente veröffentlicht werden, kommt einer Veröffentlichung und Verbreitung dieser Dokumente gleich. Ist die Veröffentlichung dieser Dokumente rechtswidrig, z.B. weil sie aus der Privat- oder sogar Intimsphäre eines Betroffenen stammen, dann ist auch die Verlinkung auf diese Dokumente grundsätzlich rechtswidrig.  Allerdings nur grundsätzlich, denn im Falle eines sog. gesteigerten Informationsinteresses (in Anlehnung an: BGH Urt.v. 14.10.2010, I ZR 191/08) ist eine Verlinkung auf eine Internetseite mit rechtswidrigem Inhalt, selbst dann nicht rechtswidrig, wenn dem Verbreiter (demjenigen der den Link setzt) die Rechtswidrigkeit bekannt ist. Eben weil ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem Inhalt dieser Dokumente besteht.  

Im vorliegenden Fall ist es dem Kläger nach Ansicht des Gerichts allerdings nicht gelungen zu beweisen, dass die Betreiber der Internetseite seine E-Mails illegal erlangt haben. Damit musste das Gericht auch nicht auf ein gesteigertes Informationsinteresse abstellen, weil nach Ansicht des Gerichts schon die Veröffentlichung der E-Mails auf der Internetseite nicht rechtswidrig erfolgt ist.

Das Gericht nahm in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich eine sog. Güterabwägung vor.

Das bedeutet: Das Gericht führte eine Abwägung der widerstreitenden Interessen durch. Auf der einen Seite stand das Interesse des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1 GG Art. 2 Abs.1 GG, Art. 8 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention). Auf der anderen Seite stand das Interesse des Nachrichtenmagazins auf Meinungs- und Medienfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK.  Die Meinungs- und Medienfreiheit überwog, insbesondere auch deshalb, weil die Angelegenheit in der Öffentlichkeit auf eine große Resonanz stieß.

 

Anmerkung:

Vorsicht ist angebracht. Denn aus dem Urteil ergibt sich gerade nicht, dass nun jegliche Verlinkung zulässig ist. Mehr noch: Das Gericht hat eingangs seiner Entscheidungsgründe sogar aufgeführt, dass die Verlinkung zu einer Internetseite, die Dokumente veröffentlicht, einer Veröffentlichung dieser Dokumente gleichkommt.

Damit eine Verlinkung auf eine Internetseite mit erkennbar rechtswidrigem Inhalt trotzdem zulässig ist, muss, der Argumentationslinie des Urteils entsprechend, ein besonderes gesteigertes Informationsinteresse gegeben sein. Worin dieses besondere gesteigerte Informationsinteresse besteht, wird nicht pauschal und für alle Fälle fest umrissen. Wenn über eine Angelegenheit jedoch in mehreren Nachrichtenmagazinen berichtet wird, kann dies als Zeichen für ein gesteigertes Informationsinteresse gewertet werden. 

Auch hat das Gericht in dem Fall eher vorsichtig argumentiert, da es in seiner Argumentation einen “doppelt sicheren Weg“ gegangen ist. Zum einen hat es in diesem konkreten Fall im Rahmen der Beweislastverteilung eine Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der E-Mails verneint. Zum anderen hat es im Rahmen der Güterabwägung erkennen lassen, das im vorliegenden Fall ein gesteigertes Informationsinteresse wohl anzunehmen wäre, sodass der Kläger im Hauptsacheverfahren vermutlich selbst dann unterliegen würde, wenn es ihm gelänge zu beweisen, dass die Betreiber der Internetseite seine E-Mails  illegal erlangt haben.



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