7. Spezialfall einer Kündigung


Änderungskündigung

Bei einer Änderungskündigung will der Arbeitgeber das bisherige Arbeitsverhältnis zu dem Arbeitnehmer zwar ändern aber nicht grundsätzlich beenden. Da der Arbeitgeber an den Arbeitsvertrag gebunden ist, kann er eine derartige Änderung nur durch eine Kündigung herbeiführen. Wenn er den Arbeitsvertrag ändern will, muss er den alten Arbeitsvertrag kündigen und dem Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsvertrag mit veränderten Bedingungen anbieten. Die Änderungskündigung kündigt zwar das alte Arbeitsverhältnis, mit dieser Kündigung ist jedoch das Angebot eines neuen Arbeitsverhältnisses verbunden.


Beispiel: Ein Arbeitnehmer schließt mit einem Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag. Laut Arbeitsvertrag hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Monatslohn in Höhe von 2.500 €. Nach einem Jahr erklärt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, dass er seinen Monatslohn auf 2.000 € kürzt. Falls der Arbeitnehmer mit der Kürzung nicht einverstanden ist, wird das Arbeitsverhältnis beendet. Diese Kürzung ist eine Änderungskündigung, da der Arbeitgeber grundsätzlich an den vereinbarten Monatslohn von 2.500 € gebunden ist. Hier kündigt der Arbeitgeber den alten Arbeitsvertrag mit einem Monatslohn von 2.500 € und bietet dem Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsvertrag mit einem Monatslohn von 2.000 € an.


Gegen die Änderungskündigung kann sich der Arbeitnehmer mit der Kündigungsschutzklage wehren. Nach § 2 KSchG kann der Arbeitnehmer den geänderten Arbeitsvertrag unter Vorbehalt annehmen und sich gleichzeitig gegen die Änderungskündigung mit der Kündigungsschutzklage wehren.


Kündigungsschutzklage                    zurück




Rechtsanwalt Andreas Alexa



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