LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.06.2011 - 7 Sa 2/11


Wenn der Arbeitgeber eine Arbeitnehmerin zu Unrecht des Diebstahls bezichtigt und dies auch anderen gegenüber so weitererzählt, muss er der Arbeitnehmerin ein Schmerzensgeld bezahlen.

In diesem Fall hatte die Arbeitnehmerin eine neue Arbeitsstelle gefunden und bei ihrem alten Arbeitgeber gekündigt. Als ihr neuer Arbeitgeber zufällig mit ihrem alten Arbeitgeber telefonierte, musste er erfahren, dass seit dem Weggang der Arbeitnehmerin “einige Dinge“ in den Büros des alten Arbeitgebers vermisst würden. Kurz: Die Arbeitnehmerin habe bei ihrem alten Arbeitgeber gestohlen. Tatsächlich hatte die Arbeitnehmerin nichts gestohlen. 

Das Gericht urteilte, dass eine derartige Aussage einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmerin darstelle, der auch nicht in anderer Weise, als durch die Zahlung eines Schmerzensgeldes ausgeglichen werden könne.


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