BGH, Urt. v. 29.04.2010 – I ZR 39/08
Deeplinks können in das Recht des Urhebers aus § 19a UrhG eingreifen. Falls eine Internetseite so aufgebaut ist, dass die Nutzer eigentlich erst die Startseite aufrufen sollen, bevor sie die zugehörigen Unterseiten aufrufen, dann verstößt ein Deeplink, der direkt auf eine Unterseite verweist gegen § 19a UrhG.
In dem Fall hatte ein Wohnungsunternehmen auf seiner Internetseite einen Deeplink gesetzt, der bei jeder ihrer angebotenen Mietwohnungen auf den Standort der Wohnung in einem elektronischen Stadtplan einer Internetseite eines anderen Anbieters verwies.
Der Betreiber der Internetseite, der die elektronischen Stadtpläne zur Verfügung stellte, tat dies jedoch nur gegenüber Verbrauchern kostenlos. Bei Aufrufen der Startseite erhält der Nutzer eine zeitlich begrenzte Session-ID. Gewerbliche Nutzer, die den Online-Stadtplandienst nutzen wollen, müssen eine Lizenzgebühr entrichten.
Das Wohnungsunternehmen entrichtete keine Lizenzgebühr, sondern nutzte die elektronischen Stadtpläne durch direkte Verweise auf die Unterseiten unter Umgehung der Startseite und der Session-ID.
Das Gericht entschied, dass ein derartiger Deeplink in § 19a UrhG eingreift. Wenn der Urheber des Werks, hier der elektronischen Stadtpläne, erkennbar die Veröffentlichung seiner Werke durch Session-ID und Zwangsumleitung über die Startseite eingeschränkt hat, dann verstößt jede Umgehung dieser vom Urheber gewünschten Einschränkung der Veröffentlichung gegen § 19a UrhG.
Anmerkung:
Bevor man einen Deeplink setzt, ist es angeraten die Internetseite, auf die verlinkt werden, soll, kurz darauf zu untersuchen, ob der jeweilige Betreiber gerade solche Deeplinks zu verhindern sucht. Soweit der Betreiber die Veröffentlichung seiner Inhalte einschränken möchte und dies durch die Gestaltung seiner Seite auch deutlich zum Ausdruck bringt, kann ein Deeplink in das Recht des Urhebers aus § 19a UrhG eingreifen.