Haftung des Arbeitgebers
a) Gegenüber dem Arbeitnehmer
Soweit der Arbeitgeber ein Zeugnis ausstellt, das den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, und der Arbeitnehmer hierdurch einen Schaden (z.B. einen Bewerbungsmisserfolg) erleidet, kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf Schadenersatz in Anspruch nehmen. Der Arbeitgeber haftet nach § 278 BGB auch für diejenigen, die an seiner Stelle das Zeugnis ausstellen.
b) Gegenüber dem neuen Arbeitgeber
Wenn das Zeugnis gegen das Prinzip der Wahrheit verstößt, kann sich der das Zeugnis ausstellende Arbeitgeber zukünftigen Arbeitgebern gegenüber schadenersatzpflichtig machen. Dies insbesondere dann, wenn der zukünftige Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch aufgrund des Zeugnisses und der darin enthaltenen Angaben und Bewertungen eingestellt hat.