OLG Frankfurt, Urt. v. 17.12.2010 - 1 Ws 29/09


Wenn der Betreiber seine Website so gestaltet, dass der Eindruck entsteht, die angebotenen Leistungen seien kostenlos, obwohl sie tatsächlich kostenpflichtig sind, macht er sich eines Betrugs nach § 263 StGB strafbar.

Die Besonderheit lag bei diesem Fall darin, dass der Betreiber der Seite die Kostenpflichtigkeit seiner Leistungen zwar auf der Website angegeben hat, diese Angaben jedoch nach Ansicht des Gerichts versteckte.

Die Angabe, dass die Leistungen kostenpflichtig sind, fand sich z.B. in den mehr als neun Seiten umfassenden AGB, die bei der Registrierung bestätigt werden mussten. Zudem handelte es sich um Leistungen, von denen der Durchschnittsnutzer erwartet, dass sie kostenlos angeboten werden, wie z.B. Routenplanung.

Der Betreiber hat die Nutzer damit zwar nicht ausdrücklich getäuscht, weil er nie ausdrücklich behauptete die Leistungen seien kostenlos, er hat die Nutzer allerdings konkludent, d.h. durch sein Verhalten, getäuscht, weil die Gestaltung der Internetseite und der Registrierungsvorgang den fälschlichen Eindruck erweckten, für die Leistungen werde kein Entgelt erhoben.


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