Wenn der Arbeitgeber sich weigert -> Argumente


Sofern die Voraussetzungen für einen Zeugnisanspruch nach § 109 GewO vorliegen, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Zeugnis ausstellen. Weigert sich der Arbeitgeber das Zeugnis auszustellen oder auszuhändigen, kann er sich schadenersatzpflichtig machen.


Wichtig zu wissen: Der Arbeitgeber hat kein Zurückbehaltungsrecht an dem Zeugnis.


Ein Zurückbehaltungsrecht ist ein Recht einem Anderen etwas erst dann herausgeben zu müssen, wenn dieser Andere seinerseits hierfür etwas herausgibt.


Beispiel: A hat einen gepflegten Oldtimer. Für den Winter mietet A eine Garage in der er den Oldtimer überwintern lässt. A zahlt die letzten beiden Mietraten für den März und den April nicht. Im Mai will er seinen Oldtimer aus der Garage holen. B, der Vermieter der Garage, verweigert solange die Herausgabe des Oldtimers, bis A die Miete für die Monate März und April bezahlt hat. B hat an dem Oldtimer ein Zurückbehaltungsrecht. 


Auf das Arbeitszeugnis übertragen bedeutet dies: Selbst wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer noch Forderungen offen sind, darf der Arbeitgeber das Zeugnis nicht so lange zurückbehalten bis der Arbeitnehmer die offenen Forderungen beglichen hat.


 Zeugnisberechtigter und Zeugnisverpflichteter                    Klage 




Rechtsanwalt Andreas Alexa



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