BAG, Urt. v. 28.10.2010 - 8 AZR 546/09


Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil die rechtlichen Grundlagen von Mobbing-Ansprüchen näher erläutert.

Es hat klargestellt, dass vereinzelte Rechtsverletzungen mit den schon bisher bestehenden gesetzlichen Schadenersatzansprüchen wie dem § 823 BGB, aber auch mit vertraglichen Schadenersatzansprüchen verfolgt werden können.

Daneben hat es allerdings auch den Fällen Rechnung getragen, in denen die einzelnen Mobbing-Handlungen , jede für sich genommen, noch nicht die Qualität einer Rechtsverletzung erreichen, aber in ihrer Gesamtheit eine Rechtsverletzung ergäben.

Vereinfacht ausgedrückt: Auch eine Politik der “tausend Nadelstiche“ kann wegen ihrer Masse zu einer schweren Verletzung führen, wenn auch jeder einzelne Nadelstich für sich genommen harmlos erscheint.

Hierzu hat das Gericht auf die Definition einer Belästigung nach § 3 Abs.3 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) abgestellt:


   (Auszug) 

§ 3 Begriffsbestimmungen

...

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

...

  (Auszug Ende)


Anmerkung:

Damit sind Verhaltensweisen, die nach allgemeinem Sprachgebrauch mit Mobbing bezeichnet werden, anhand der genannten Kriterien darauf überprüfbar, ob sie Unterlassungs- und gegebenenfalls auch Schadensersatzansprüche auslösen können.


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