LG Kleve, Urt. v. 15.06.2011 – 2 O 9/11
Hat der Mobilfunknutzer eine Flatrate gebucht und gebraucht er sein Handy im Ausland, so ist er durch seinen Anbieter auf das Entstehen hoher Roamingkosten, die nicht durch die Flatrate abgedeckt sind,vor der Nutzung besonders hinzuweisen.
Der Beklagte schloss einen Mobilfunkvertrag über eine Laufzeit von 24 Monaten zu einer Pauschalzahlung von 25 € monatlich (Flatrate) ab. Als er sich im Sommer 2009 entweder in der Nähe einer Landesgrenze oder bereits im Ausland aufhielt und sein Handy weiter nutzte, fielen durch das Roaming Kosten in Höhe von fast 6.500 € an. Die Klägerin macht diese 6.500 € geltend.
Das Gericht lehnte den Anspruch der Klägerin über die 6.500 € ab. Nach der Auffassung des Gerichts ist es eine vertragliche Nebenpflicht der Klägerin den Beklagten, der offensichtlich seine Telefonkosten durch die Vereinbarung einer Flatrate niedrig halten wollte, vorher darauf hinzuweisen, dass er durch die Inanspruchnahme des ausländischen Netzes exorbitant hohe Kosten verursacht. Dies habe sie im vorliegenden Fall nicht getan.
Anmerkung:
Die Besonderheit dieses Falles ist, dass das Gericht seine Auffassung auch mit Hilfe eruoparechtlicher Regelungen begründet hat:
(Auszug)
Verordnung (EG) Nr. 544/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 18. Juni 2009
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste
…
(3) Spätestens ab 1. März 2010 stellt jeder Heimatanbieter allen seinen Roamingkunden die Option bereit, sich bewusst und kostenlos für eine Funktion zu entscheiden, mit der Informationen über den bisherigen Nutzungsumfang als Datenvolumen oder in der Rechnungswährung des Roamingkunden, bezogen auf regulierte Datenroamingdienste, bereitgestellt werden und mit der garantiert wird, dass die Gesamtausgaben für regulierte Datenroamingdienste während eines bestimmten Zeitraums ohne die ausdrückliche Zustimmung des Kunden einen angegebenen Höchstbetrag nicht überschreiten.
Zu diesem Zweck bietet der Heimatanbieter eine oder mehrere Höchstbeträge für festgelegte Nutzungszeiträume an, vorausgesetzt, die Kunden werden vorab über die entsprechenden Datenvolumen unterrichtet. Einer dieser Höchstbeträge (pauschaler Höchstbetrag) liegt nahe bei 50 EUR (ohne Mehrwertsteuer) an ausstehenden Entgelten pro monatlichen Abrechnungszeitraum, jedoch nicht darüber.
Als Alternative kann der Heimatanbieter als Datenvolumen angegebene Obergrenzen festlegen, vorausgesetzt, die Kunden werden vorab über die entsprechenden Beträge unterrichtet. Eine dieser Obergrenzen (pauschale Obergrenze für das Datenvolumen) muss einem Betrag von höchstens 50 EUR (ohne Mehrwertsteuer) an ausstehenden Entgelten pro monatlichen Abrechnungszeitraum entsprechen.
Darüber hinaus kann der Heimatanbieter seinen Roamingkunden weitere Obergrenzen mit anderen, das heißt höheren oder niedrigeren monatlichen Höchstbeträgen anbieten.
Spätestens ab 1. Juli 2010 gilt die pauschale Obergrenze im Sinn der Unterabsätze 2 und 3 für alle Kunden, die nicht eine andere Obergrenze gewählt haben.
Ferner stellt jeder Heimatanbieter sicher, dass an das Mobiltelefon oder andere Gerät des Roamingkunden eine geeignete Meldung, beispielsweise durch eine SMS-Nachricht oder ein E-Mail oder in Form eines Pop-up-Fensters auf den Computer, übermittelt wird, sobald der Umfang der Datenroamingdienste 80 % des vereinbarten Höchstbetrags oder der vereinbarten Obergrenze für das Datenvolumen erreicht. Die Kunden haben das Recht, ihre Betreiber anzuweisen, ihnen solche Mitteilungen nicht mehr zu senden, und können den Heimatanbieter jederzeit kostenlos anweisen, ihnen diesen Dienst wieder bereitzustellen.
Sollte dieser Höchstbetrag oder diese Obergrenze für das Datenvolumen andernfalls überschritten werden, ist eine Meldung an das Mobiltelefon oder andere Gerät des Roamingkunden zu senden. In der Meldung ist der Roamingkunde darüber zu informieren, wie er die weitere Erbringung der Datenroamingdienste veranlassen kann, falls er dies wünscht, und welche Kosten für jede weitere Nutzungseinheit anfallen. Wenn der Roamingkunde auf die eingegangene Meldung nicht entsprechend reagiert, stellt der Heimatanbieter unverzüglich die Erbringung und Inrechnungstellung regulierter Datenroamingdienste für diesen Kunden ein, es sei denn, der Roamingkunde verlangt die weitere oder erneute Erbringung dieser Dienste.
Ab 1. November 2010 muss in dem Fall, dass ein Roamingkunde sich für die Nutzung oder Beendigung einer mit dem Höchstbetrag oder der Volumenbegrenzung verbundenen Funktion entscheidet, die entsprechende Änderung innerhalb eines Arbeitstags ab dem Eingang des Auftrags kostenlos vorgenommen werden und darf nicht Bedingungen oder Einschränkungen zur Folge haben, die sich auf andere Elemente des Vertrags beziehen.
…
(Auszug Ende)