BGH, Urt. v. 04.03.2010 – III ZR 79/09


In dem Fall hat sich der Bundesgerichtshof mit seiner bisherigen Rechtsprechung zu unterschiedlichen Internet-Provider Verträgen auseinandergesetzt und die Rechtsnatur eines sog. Internet-System Vertrags bestimmt.

Bei einem Internet-System-Vertrag verpflichtet sich der Provider dazu auf seinen Servern unter einer vom Kunden gewünschte Domain eine Website (Homepage, Internetpräsenz) für den Kunden einzurichten, diese Website für den vereinbarten Zeitraum zu unterhalten und sie über das Internet Dritten zugänglich zu machen. Schwerpunkt der Leistung eines Internet-System- Vertrags sei die Herbeiführung der Abrufbarkeit der Website. Diese Abrufbarkeit stelle nach Ansicht des Gerichts einen vertraglich geschuldeten Erfolg dar, sodass der Internet-System-Vertrag als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB einzuordnen sei.

Zur Abgrenzung erläutert das Gericht die weiteren Typen von Internet-Provider Verträgen: den Access-Provider-Vertrag, den Application-Service- Providing (ASP)-Vertrag, den Webhosting-Vertrag sowie den Webdesign-Vertrag.

Da der Access-Provider-Vertrag lediglich vorsieht, dem Kunden den Zugang zum Internet zu verschaffen ist dieser Vertrag nach der Ansicht des Gerichts regelmäßig als Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB anzusehen.

Bei einem Application-Service-Providing Vertrag stehe die entgeltliche Gebrauchsüberlassung von Softwareanwendungen zur Online-Nutzung im Vordergrund, sodass derartige Verträge nach Ansicht des Gerichts als Mietverträge einzuordnen sind.

Ein Web-Hosting-Vertrag sieht regelmäßig seinen Schwerpunkt darin, dem Kunden auf einem Server Speicherplatz und einen entsprechenden Internet-Zugang zu dem Speicherplatz zur Verfügung zu stellen. Nach Ansicht des Gerichts weisen solche Verträge regelmäßig sowohl dienst-, werk- als auch mietrechtliche Elemente auf.

Bei einem Webdesign-Vertrag verpflichtet sich der Anbieter dazu, für den Kunden eine individuelle Website zu erstellen. Derartige Verträge sind nach Ansicht des Gerichts regelmäßig Werk- oder Werklieferungsverträge.


Anmerkung:

Hierzu ist anzumerken, dass es für die Vertragspartner von erheblicher Bedeutung ist die Rechtsnatur des jeweiligen Internet-Provider-Vertrages schon vor der eigentlichen Durchführung zu kennen, um sowohl die eigenen Pflichten zu erfüllen als auch um die eigenen Rechte zu bewahren.

Die Rechtsnatur eines Vertrages bestimmt darüber, welche Gewährleistungsvorschriften im Falle einer mangelhaften Leistung greifen. Auch bestimmt die Rechtsnatur des Vertrages darüber, welche speziellen Regelungen bei der Durchführung eines Vertrags zu beachten sind.

Beispielsweise muss man bei Werkverträgen die Besonderheiten der Abnahme nach § 640 BGB beachten. Bei Dienstverträgen ist nicht ein konkreter Erfolg, sondern eine Tätigkeit geschuldet. Diese Unterschiede sind für die Gewährleistung erheblich.


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